Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das die Revision nicht zulassende Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem dieses die Wiederaufnahmeklage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen hat, ist statthaft (§ 591 der Zivilprozeßordnung -- ZPO -- i.V.m. § 134 FGO).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|