I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Klage mit dem Antrag festzustellen, dass ein vom FA X erlassener Feststellungsbescheid vom 15. Oktober 1992 betreffend die gesonderte Feststellung des Vermögens der Grundstücksgemeinschaft Z nichtig ist.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mangels Passivlegitimation des FA ab. Gegenüber dem beklagten FA könne der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Feststellungsbescheides des FA X nicht verlangen.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers. Dieser macht Verfahrensfehler und Divergenz geltend.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
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