BFH - Beschluß vom 10.03.2000
II B 103/99
Normen:
FGO § 63 Abs. 1 Nr. 3 § 113 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1116

Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde; Nichtigkeit eines VA

BFH, Beschluß vom 10.03.2000 - Aktenzeichen II B 103/99

DRsp Nr. 2000/5672

Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde; Nichtigkeit eines VA

1. Bei der Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde i.S.d. § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, deren fehlerhafte Beurteilung einen Verfahrensmangel darstellt. 2. § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist dahin zu verstehen, dass die Feststellung der Nichtigkeit eines VA nur gegenüber der den angeblich nichtigen VA erlassenden Behörde begehrt werden kann.

Normenkette:

FGO § 63 Abs. 1 Nr. 3 § 113 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Klage mit dem Antrag festzustellen, dass ein vom FA X erlassener Feststellungsbescheid vom 15. Oktober 1992 betreffend die gesonderte Feststellung des Vermögens der Grundstücksgemeinschaft Z nichtig ist.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mangels Passivlegitimation des FA ab. Gegenüber dem beklagten FA könne der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Feststellungsbescheides des FA X nicht verlangen.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers. Dieser macht Verfahrensfehler und Divergenz geltend.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.