FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.02.2004
2 KO 9/02
Normen:
BRAGO § 15 Abs. 1 S. 2, 1 § 13 Abs. 5 S. 2 ;

Prozessgebühr des Anwalts bei Tätigkeit in mehreren Instanzen

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2004 - Aktenzeichen 2 KO 9/02

DRsp Nr. 2006/1079

Prozessgebühr des Anwalts bei Tätigkeit in mehreren Instanzen

Vertritt ein Bevollmächtiger den Kläger im ersten Rechtszug, im Rechtsmittelverfahren und nach der Zurückverweisung durch den BFH erneut im zweiten Rechtszug vor dem Finanzgericht, so steht ihm für das Verfahren im zweiten Rechtszug vor dem Finanzgericht keine erneute Prozessgebühr zu.

Normenkette:

BRAGO § 15 Abs. 1 S. 2, 1 § 13 Abs. 5 S. 2 ;

Tatbestand:

In der vom Erinnerungsführer erhobenen Klage ging es um die begünstigte steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen, die mit dem Ausscheiden des Erinnerungsführers aus seinem früheren Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Es fand zunächst ein erster Rechtsgang vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof (BFH) statt. Nachdem der BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückgewiesen hatte, begann dort ein zweiter Rechtsgang. Dort erledigte sich der Rechtsstreit in der Hauptsache. Der Erinnerungsführer war in allen drei Instanzen vom selben Prozessbevollmächtigten vertreten.

Der Erinnerungsführer beantragte im Kostenfestsetzungsantrag, auch für die dritte Instanz eine Prozessgebühr anzusetzen. Der Kostenbeamte lehnte den Antrag mit Hinweis auf § 15 Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ab. Hiergegen richtet sich die Erinnerung.