In der vom Erinnerungsführer erhobenen Klage ging es um die begünstigte steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen, die mit dem Ausscheiden des Erinnerungsführers aus seinem früheren Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Es fand zunächst ein erster Rechtsgang vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof (BFH) statt. Nachdem der BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückgewiesen hatte, begann dort ein zweiter Rechtsgang. Dort erledigte sich der Rechtsstreit in der Hauptsache. Der Erinnerungsführer war in allen drei Instanzen vom selben Prozessbevollmächtigten vertreten.
Der Erinnerungsführer beantragte im Kostenfestsetzungsantrag, auch für die dritte Instanz eine Prozessgebühr anzusetzen. Der Kostenbeamte lehnte den Antrag mit Hinweis auf §
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