I.
Mit dem vorangegangenen Klageverfahren ... hatte sich der Erinnerungsführer gegen die Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1994 gewandt.
Die Klage wurde mit Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 10.3.1999, durch das die Revision nicht zugelassen wurde, abgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers wurde die Revision durch BFH-Beschluss vom 10.03.1999 (IX B 89/99) zugelassen. Durch BFH-Urteil vom 14.1.2003 (IX R 5/00) wurde das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 10.3.1999 aufgehoben und dem Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt.
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