FG Niedersachsen - Teilurteil vom 20.06.2013
5 K 95/12
Normen:
AO § 18 Abs. 5; FGO § 62;

Prozesshandlung durch zurückgewiesenen Bevollmächtigten

FG Niedersachsen, Teilurteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 5 K 95/12

DRsp Nr. 2014/11198

Prozesshandlung durch zurückgewiesenen Bevollmächtigten

Eine vom FA ausgesprochene Zurückweisung für das Verwaltungsverfahren führt nicht zum Ausschluss der Bevollmächtigten für das Klageverfahren. Wird ein Bevollmächtigter vom FA zurückgewiesen, kann er bis zur Zurückweisung durch das Gericht in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren wirksam Prozesshandlungen vornehmen.

Normenkette:

AO § 18 Abs. 5; FGO § 62;

Tatbestand:

Die Klägerin gab für das Streitjahr 2009 eine Umsatzsteuer-Erklärung ab, in der sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen erklärte. Diese Erklärung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

In der Umsatzsteuer-Erklärung war angegeben, dass die R. Steuerberatungsgesellschaft Ltd. bei der Anfertigung der Steuer-Erklärung mitgewirkt habe. Mit Beschluss vom 28.01.2011 wies das FA die R. Steuerberatungsgesellschaft Ltd. als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 AO zurück.

Mit Bescheid vom 07.03.2012 erteilte das Finanzamt (FA) einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Umsatzsteuerbescheid, mit dem es die von der Klägerin steuerfrei erklärten Umsätze als steuerpflichtige Umsätze erfasste.