Streitig ist, ob Prozesskosten sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit einem Arzthaftungsprozess gem. § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastungen (agB) zu berücksichtigen sind.
Die Klin. erzielte im Streitjahr 2000 als System-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 125.958 DM.
In ihrer ESt-Erklärung 2000 machte sie Prozesskosten für einen in zwei Instanzen geführten Arzthaftungsprozess in Höhe von 27.197,47 DM sowie Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel in Höhe von 695,12 DM als agB geltend. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 4 der ESt-Akte verwiesen.
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