FG Niedersachsen - Urteil vom 24.07.2013
9 K 134/12
Normen:
EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2009 § 22; EStG 2009 § 33 Abs. 1; EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1094

Prozesskosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 9 K 134/12

DRsp Nr. 2013/22148

Prozesskosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften

Kosten einer Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können WK sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach den Vorstellungen des Stpfl. Ist der Gegenstand des Prozesses eine als sonstige Einkünfte zu versteuernde Berufsunfähigkeitsrente, so ist der für den WK-Abzug erforderliche Zusammenhang der Prozesskosten mit der Erwerbssphäre gegeben.

Normenkette:

EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2009 § 22; EStG 2009 § 33 Abs. 1; EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin als Rentnerin sonstige Einkünfte.