Streitig ist, ob Aufwendungen (Prozesskosten), die aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine - zu Vermietungszwecken erworbene - Eigentumswohnung resultieren, als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Die Kläger erwarben im Jahre 1995 eine Zweizimmerwohnung in ... vor deren Fertigstellung. Nach Fertigstellung der Wohnung stellte sich heraus, dass die Wohnung nicht eine Zweizimmer-, sondern eine Einzimmerwohnung war und dass neben weiteren Mängeln ein Fenster fehlte. Im November 1995 gelang es ihnen, die Wohnung zu vermieten, der Mieter zog indessen bereits nach einem Monat wieder aus. Die Kläger gaben daraufhin die Absicht auf, die Wohnung weiter zu vermieten, da sie nicht vermietbar erschien.
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