BFH - Urteil vom 13.04.2010
VIII R 27/08
Normen:
§ 9 Abs 1 EStG 1997; § 12 Nr 3 EStG 1997; § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3 EStG 1997; § 76 Abs 2 FGO; § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 1997; § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2038
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3445/06

Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten?Nichterweislichkeit steuermindernden TatsachenAufwendungen für Fotokopien zur Fertigung der Einkommensteuererklärung nicht abzugsfähigUnterbleiben einer BeteiligtenvernehmungAnwaltskanzlei als häusliches ArbeitszimmerBetätigungsmittelpunkt bei mehreren Erwerbstätigkeiten

BFH, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen VIII R 27/08

DRsp Nr. 2010/16223

Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten?Nichterweislichkeit steuermindernden TatsachenAufwendungen für Fotokopien zur Fertigung der Einkommensteuererklärung nicht abzugsfähigUnterbleiben einer BeteiligtenvernehmungAnwaltskanzlei als häusliches ArbeitszimmerBetätigungsmittelpunkt bei mehreren Erwerbstätigkeiten

1. NV: Prozesskosten teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Ausschlaggebend ist, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird. 2. NV: Sind die Aufwendungen, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren, als Werbungskosten zu beurteilen, gilt das gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten.

Normenkette:

§ 9 Abs 1 EStG 1997; § 12 Nr 3 EStG 1997; § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3 EStG 1997; § 76 Abs 2 FGO; § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 1997; § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Syndikusanwalt eines Industrieunternehmens Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus selbständiger Tätigkeit; die Klägerin ist Lehrerin und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.