Prozesskosten sind regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen; Aufwendungen für Arzneimittel nur bei ärztlicher Verordnung zwangsläufig; Kleinbetragsverordnung ist auch durch die Gerichte zu beachten
FG München, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 1 K 2578/06
DRsp Nr. 2007/15596
Prozesskosten sind regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen; Aufwendungen für Arzneimittel nur bei ärztlicher Verordnung zwangsläufig; Kleinbetragsverordnung ist auch durch die Gerichte zu beachten
1. Prozesskosten sind regelmäßig nicht zwangsläufig. Ausnahmsweise ist die Zwangsläufigkeit zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.2. Aufwendungen für Medikamente können regelmäßig nur anerkannt werden, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist.3. Die auf Grund § 156AO ergangene Kleinbetragsverordnung ist auch von den Gerichten zu beachten.