BFH - Beschluß vom 30.06.2000
VII S 12/00; VII S 13/00
Normen:
FGO §§ 56, 142 Abs. 1 ; ZPO § 114, § 117 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 173

Prozeßkostenhilfe

BFH, Beschluß vom 30.06.2000 - Aktenzeichen VII S 12/00; VII S 13/00

DRsp Nr. 2000/9800

Prozeßkostenhilfe

Zu den Voraussetzungen für ein PKH-Gesuch in der Rechtsmittelinstanz.

Normenkette:

FGO §§ 56, 142 Abs. 1 ; ZPO § 114, § 117 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Rechtsanwälte X und Y als Prozessbevollmächtigte sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).

1. An der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung seitens der Antragsteller fehlt es für die als Antragstellerin mitaufgetretene A (Ehefrau des Antragstellers B) bereits deshalb, weil diese im Klageverfahren vor dem FG ... nicht beteiligt war (vgl. § 57 FGO) und mithin auch ein Urteil in diesem Verfahren wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen sie nicht ergangen ist. Eine Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen das allein gegen ihren Ehemann ergangene Urteil des FG in dieser Sache besteht somit für die Antragstellerin nicht.