Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Streitig ist, ob auf die nach dem RVG festzusetzende Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe –PKH- beigeordneten Erinnerungsführers –Ef.- die Geschäftsgebühr anzurechnen ist.
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