FG Köln - Senatsbeschluss vom 25.09.2002
15 K 3367/00
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 108

Prozesskostenhilfe auch nach Klagerücknahme möglich

FG Köln, Senatsbeschluss vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 15 K 3367/00

DRsp Nr. 2002/18095

Prozesskostenhilfe auch nach Klagerücknahme möglich

Nimmt der Kläger im Rahmen einer Einigung mit dem Finanzamt seine Klage im finanzgerichtlichen Verfahren zurück, so kann ihm auch noch im Nachhinein PKH gewährt werden, wenn der Antrag im Zeitpunkt der Rücknahme bereits bewilligungsreif war.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Tatbestand:

I.

Im Hauptsacheverfahren war streitig, ob vom Antragsgegner (Ag.) im Wege der Schätzung festgestellte Umsätze eines Gewerbebetriebes für 1997 dem Antragsteller (Ast.) oder einer dritten Person zuzurechnen sind.

Der Ast. meldete zum 16.11.1995 in ... eine Schank- und Speisewirtschaft mit dem Namen "..." als Gewerbebetrieb an. Er füllte einen vom Finanzamt versandten Fragebogen zur gewerblichen Tätigkeit aus und unterschrieb ihn. Er unterschrieb nicht nur den Vertrag mit der Brauerei, sondern auch die Gewinnermittlungsunterlagen sowie die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1995 und 1996.

Bis Oktober 1996 war er selbst als Koch in diesem Betrieb tätig.

Nachdem für 1997 keine Umsatzsteuererklärung und keine Gewinnermittlung mehr beim Finanzamt einging, schätzte der Ag. die Umsätze mit 250.000,- DM. Ein entsprechender Bescheid erging mit Datum vom 17.06.1999.