Der Senat versteht das Begehren des Antragstellers und Klägers (Antragsteller) als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den die Gewährung von PKH für das Klageverfahren gegen einen Haftungsbescheid ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 29. September 1999.
Der Antrag ist jedoch abzulehnen, weil die Klage gegen den Haftungsbescheid keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und damit dem Antragsteller auch in einem nach Bewilligung von PKH von einem zur Prozessführung berechtigten Vertreter unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeleiteten Beschwerdeverfahren die begehrte PKH nicht gewährt werden könnte.
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