1. Prozesskostenhilfe erhält derjenige, dessen beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hinreichende Erfolgsaussichten hat.2. Ein Erstattungsanspruch, über dessen Bestehen durch Abrechungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 entschieden werden könnte, setzt nach § 37 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO 1977 voraus, dass eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden oder der rechtliche Grund für die Zahlung später weggefallen ist.3. Besteht ein solcher Anspruch ist er gleichwohl nicht durchsetzbar, so lange eine wirksame Steuerfestsetzung entgegensteht und diese noch nicht oder nicht rechtzeitig durch Aufhebung oder Änderung der materiellen Rechtslage angepasst ist.