1. Prozesskostenhilfe erhält derjenige, dessen beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hinreichende Erfolgsaussichten hat.2. Ein Erstattungsanspruch kann nicht festgesetzt werden, wenn der der Zahlung zugrunde liegende Steuerbescheid nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.3. Die Aussage, das Finanzgericht habe eine bestimmte Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht beachtet, stellt keine schlüssige Divergenzrüge dar, sondern lediglich eine Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung.4. a) Urteilsgründe "fehlen" i.S. von § 166 Abs. 1 Nr. 5FGO, wenn den Beteiligten mangels Erkennbarkeit rechtlicher Erwägungen und tatsächlicher Feststellungen keine Überprüfung möglich ist.b) Ist erkennbar, welcher Grund zur Ablehnung des Anspruchs geführt hat, leidet das Urteil nicht an einem Verfahrensmangel nach § 166 Abs. 1 Nr. 5FGO.
Normenkette:
AO § 169 Abs. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Gründe:
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