Der Antragsteller wurde durch Bescheide vom 25.7.2003 für die Streitjahre 1999 bis 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -) zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuerfestsetzungen beruhen mangels Abgabe einer Steuererklärung auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen. Ebenfalls unter dem Datum 25.7.2003 wurden die Einkommensteuervorauszahlungen für 2002 und 2003 festgesetzt.
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