BFH - Beschluß vom 17.08.2000
VI S 29/99
Normen:
FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 119 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 193

Prozesskostenhilfe: Prüfung der persönlichen Voraussetzungen im Rechtsmittelverfahren bei Rechtsmittel des Gegners

BFH, Beschluß vom 17.08.2000 - Aktenzeichen VI S 29/99

DRsp Nr. 2000/10136

Prozesskostenhilfe: Prüfung der persönlichen Voraussetzungen im Rechtsmittelverfahren bei Rechtsmittel des Gegners

Hat der in erster Instanz obsiegende Kläger dort eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben, reicht eine Bezugnahme hierauf aus, wenn nunmehr versichert wird, dass sich die persönlichen Voraussetzungen nicht geändert haben.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 119 ;

Gründe:

In der Hauptsache streiten die Beteiligten darum, ob der Beklagte und Revisionskläger (Arbeitsamt -Familienkasse-) vom Antragsteller Rückzahlung des Kindergeldes auch insoweit verlangen kann, als das Kindergeld anteilig an die geschiedene Ehefrau des Antragstellers abgezweigt und dieser ausgezahlt wurde. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage des Antragstellers, mit der er sich gegen die Rückforderung des gesamten Kindergeldes (Kindervorteil) gewendet hat, stattgegeben und Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt. Über die Revision des Beklagten ist noch nicht entschieden. Der Antragsteller beantragt nunmehr, ihm für das Revisionsverfahren PKH unter Beiordnung des Rechtsanwalts Hans Peter Klapdor zu bewilligen. Er versichert dazu, dass er nach wie vor ausschließlich von Sozialhilfe lebt, wie sich aus dem beigefügten Bescheid des Sozialamtes der Stadt Duisburg ergibt.

Der Antrag auf Gewährung von PKH ist begründet.