VGH Hessen - Beschluss vom 18.04.2018
2 C 2009/12.T
Normen:
BGB § 195; RVG § 55; RVG § 59;
Fundstellen:
NJW 2018, 2281

Prozeßkostenhilfe; Rechtsanwaltsvergütung; Staatskasse; übergegangener Anspruch; Verjährung

VGH Hessen, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 2 C 2009/12.T

DRsp Nr. 2018/5970

Prozeßkostenhilfe; Rechtsanwaltsvergütung; Staatskasse; übergegangener Anspruch; Verjährung

Der gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangene Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen die eigene prozesskostenhilfeberechtigte Partei unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.

Tenor

Die Kostenrechnung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2018 wird aufgehoben.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 195; RVG § 55; RVG § 59;

Gründe

Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenrechnung der Staatskasse vom 19. Januar 2018 ist gemäß § 59 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -, § 66 des Gerichtskostengesetzes - GKG - zulässig. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht nach § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beitreibung der Kostenrechnung ist unzulässig, denn ihr steht die von dem Erinnerungsführer zu Recht erhobene Einrede der Verjährung entgegen.