FG Niedersachsen - Beschluss vom 23.05.2005
7 S 4/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1262
EFG 2005, 1184

Prozesskostenhilfe; Rentenversicherungsbeiträge; Werbungskosten; Abziehbarkeit - Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig

FG Niedersachsen, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 7 S 4/03

DRsp Nr. 2005/9270

Prozesskostenhilfe; Rentenversicherungsbeiträge; Werbungskosten; Abziehbarkeit - Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig

1. Zum Werbungskostenbegriff gem. § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG. 2. In den Jahren 2001 und 2002 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge können als unbeschränkt abzugsfähige vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden. 3. Auch in der für die Jahre 2001 und 2002 geltenden Fassung sind Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 EStG "nur" Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Rechtslogisch ist daher vorrangig zu prüfen, ob Rentenversicherungsbeiträge vorab veranlasste Werbungskosten sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten darum, ob die (ungebundenen) Einkünfte und Bezüge der am 6. Dezember 1982 geborenen, in Ausbildung befindlichen Tochter des Antragstellers die Grenzbeträge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Jahre 2001 (14.040 DM) und 2002 (7.188 EUR) übersteigen.

Entscheidungsgründe: