I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2005.
Nachdem er für dieses Jahr trotz Aufforderung keine Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 10. April 2007 entsprechend den in den Umsatzsteuervoranmeldungen angesetzten Umsätzen von 63.300 EUR eine Umsatzsteuer in Höhe von 10.128 EUR. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte teilweise Erfolg. Mit Entscheidung vom 28. Februar 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer auf 2.000 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
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