FG München - Beschluss vom 31.05.2011
14 K 2935/10
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2;

Prozesskostenhilfeantrag einer GmbH

FG München, Beschluss vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 14 K 2935/10

DRsp Nr. 2011/19123

Prozesskostenhilfeantrag einer GmbH

Auch wenn die Umsatzsteuer aufgrund der vorgenommenen Schätzung angeblich unzutreffend festgesetzt worden ist und aufgrund der Beschlagnahme durch die Steuerfahndung keinerlei Unterlagen zur Verfügung stehen, reicht dies nicht aus, um ein allgemeines Interesse der Antragstellerin an der beabsichtigten Rechtsverfolgung bejahen zu können.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, vertreten durch ihren Liquidator, wendet sich gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2007 und die Voranmeldungszeiträume Januar bis August 2008.

Am 4. August 2008 stellte der alleinige Geschäftsführer der Antragstellerin beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin.

Im Rahmen einer für die Zeiträume Januar bis Dezember 2007 sowie Januar bis August 2008 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung setzte das Finanzamt (FA) die steuerpflichtigen Erlöse für die Voranmeldungszeiträume Januar bis Dezember 2007 anhand des festgestellten Zahlungseingangs an, die steuerpflichtigen Erlöse für die Voranmeldungszeiträume Januar bis August 2008 wurden geschätzt, weil Kontoauszüge nur lückenhaft zur Prüfung vorgelegt wurden.