BFH - Beschluß vom 30.05.2000
V B 65/00
Normen:
FGO §§ 79b 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1236

Prozessleitende Verfügung; Beschwerde

BFH, Beschluß vom 30.05.2000 - Aktenzeichen V B 65/00

DRsp Nr. 2000/6462

Prozessleitende Verfügung; Beschwerde

Prozessleitende Verfügungen gem. § 79 b FGO können mit der Beschwerde nicht angefochten werden.

Normenkette:

FGO §§ 79b 128 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte beim Finanzgericht (FG) Klage wegen Umsatzsteuer 1996 erhoben. Ihr wurde gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist zur Vorlage bestimmter Rechnungen gesetzt. Gegen diese Fristsetzung hat sich die Klägerin beschwert. Der Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer 1996 ist mittlerweile infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt worden. Die Klägerin hält ihre Beschwerde gleichwohl weiterhin uneingeschränkt aufrecht.

II. 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen, zu denen auch die Fristsetzung nach § 79b FGO gehört, nicht mit der Beschwerde angefochten werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 1997 XI B 132-139/97, BFH/NV 1998, 608).

2. Die Beschwerde ist zudem deshalb unzulässig, weil sich die Klägerin durch keinen postulationsfähigen Vertreter vertreten ließ.