BFH - Beschluß vom 30.05.2000
V B 86/00
Normen:
FGO §§ 79b 128 Abs. 2 ;

Prozessleitende Verfügung; Beschwerde

BFH, Beschluß vom 30.05.2000 - Aktenzeichen V B 86/00

DRsp Nr. 2002/2420

Prozessleitende Verfügung; Beschwerde

Prozessleitende Verfügungen gem. § 79 b FGO können mit der Beschwerde nicht angefochten werden.

Normenkette:

FGO §§ 79b 128 Abs. 2 ;