FG Düsseldorf - Urteil vom 17.04.2002
16 K 5662/99 F
Normen:
BNotO § 3 Abs. 2 ; BNotO § 9 Abs. 1 ; EStG § 18 Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1174

Prozessstandschaft; Vertretung; Anwaltssozietätsanteil; Praxisveräußerung; Teilpraxisveräußerung; Anwaltsnotar; Selbständige Arbeit; Tarifbegünstigung - Tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung auch bei Berufsbild eines Anwaltsnotars denkbar

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 16 K 5662/99 F

DRsp Nr. 2002/13775

Prozessstandschaft; Vertretung; Anwaltssozietätsanteil; Praxisveräußerung; Teilpraxisveräußerung; Anwaltsnotar; Selbständige Arbeit; Tarifbegünstigung - Tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung auch bei Berufsbild eines Anwaltsnotars denkbar

Ein Anwaltsnotar kann seinen Anwaltssozietätsanteil - bei entsprechender organisatorischer Trennung und Verpflichtung zur künftigen Nichtausübung der Anwaltstätigkeit - tarifbegünstigt an seinen Sozius veräußern, da Notar- und Anwaltspraxis nach Gegenstand der Tätigkeit und Mandantenkreis selbständige Praxisteile darstellen.

Normenkette:

BNotO § 3 Abs. 2 ; BNotO § 9 Abs. 1 ; EStG § 18 Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

A und B bildeten als Rechtsanwälte und Notare eine Sozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. An der Sozietät waren sie je zur Hälfte beteiligt. Unter dem 17.6.1996 vereinbarten sie im wesentlichen folgendes:

§ 1

A verkauft und überträgt seinen sich auf die Anwaltstätigkeit beziehenden Sozietätsanteil an B, der die Übertragung annimmt. Der Sozietätsanteil des Veräußerers wächst dem Anteil des Erwerbers an. Die Sozietät wird dadurch nicht aufgelöst. Der Veräußerer bleibt als Notar Sozius des Erwerbers in dem bisher bestehenden Beteiligungsverhältnis von 50 %.

§ 2

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