A und B bildeten als Rechtsanwälte und Notare eine Sozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. An der Sozietät waren sie je zur Hälfte beteiligt. Unter dem 17.6.1996 vereinbarten sie im wesentlichen folgendes:
§ 1
A verkauft und überträgt seinen sich auf die Anwaltstätigkeit beziehenden Sozietätsanteil an B, der die Übertragung annimmt. Der Sozietätsanteil des Veräußerers wächst dem Anteil des Erwerbers an. Die Sozietät wird dadurch nicht aufgelöst. Der Veräußerer bleibt als Notar Sozius des Erwerbers in dem bisher bestehenden Beteiligungsverhältnis von 50 %.
§ 2
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