FG München - Urteil vom 14.05.2002
6 K 4569/01
Normen:
FGO § 56 ; FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 ;

Prozessuale Mitwirkungspflicht bei laufendem Strafverfahren; Gewerbesteuermessbetrag 1993; Körperschaftsteuer 1993

FG München, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 6 K 4569/01

DRsp Nr. 2002/12181

Prozessuale Mitwirkungspflicht bei laufendem Strafverfahren; Gewerbesteuermessbetrag 1993; Körperschaftsteuer 1993

Der Umstand, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren läuft, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, im finanzgerichtlichen Verfahren den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen (§ 65 Abs. 1 FGO).

Normenkette:

FGO § 56 ; FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts mit dem Sitz in Wien. Sie wurde am ... vom Handelsgericht Wien im Handelsregister (Firmenbuch) gelöscht. Im Jahr 1996 wurde der frühere Geschäftsführer A. zum Nachtragsliquidator der Klägerin bestellt.

Mit notarieller Urkunde vom 9. März 1988 erwarb die Klägerin das Anwesen ... .in ... und meldete zum 1. September 1988 bei der Gemeinde ... (Deutschland) in Form einer Zweigniederlassung ein Gewerbe an. Nach erfolgtem Um- und Ausbau des Anwesens erzielte die Klägerin auch Einnahmen aus der Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen. Beim Beklagten (Finanzamt D. - FA -) wurde die Klägerin u. a. im Streitjahr 1993 zur Körperschaftsteuer (KSt) und zur Gewerbesteuer (GewSt) veranlagt.