Die Beschwerden sind ungeachtet der Frage ihrer Statthaftigkeit (§ 128 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) unzulässig.
Gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch für die Einlegung der Beschwerde. Da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht zu diesem Personenkreis gehört, ist die Beschwerde schon aus diesem Grund unzulässig.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|