I. Im Jahr 2002 wurde ein 5 110 qm großes Grundstück in den neuen Bundesländern auf den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rückübertragen. Auf dem Grundstück war Anfang der 70er Jahre ein Einfamilienhaus errichtet worden, das sich weiterhin im Eigentum des seinerzeitigen Nutzungsberechtigten befindet.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte mit dem angefochtenen Bescheid den Einheitswert für das Grundstück im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 2003 auf 1 585 EUR und die Grundstücksart als unbebautes Grundstück fest. Das FA ermittelte den Einheitswert auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1935 und setzte für Vorderland 1 DM/qm und für Hinterland 0,50 DM/qm an.
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