BFH - Beschluss vom 04.10.2006
VII S 17/06 (PKH)
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 250

Prozessurteil; PKH für NZB

BFH, Beschluss vom 04.10.2006 - Aktenzeichen VII S 17/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/29147

Prozessurteil; PKH für NZB

1. Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH.2. Richten sich die Einwendungen eines Kl. im Kern nicht gegen die anzufechtende Entscheidung, mit der das FG die Klage mangels Durchführung des dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahrens abgewiesen hat, so kann für eine Nichtzulassungsbeschwerde PKH nicht bewilligt werden.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen die Umbuchung der --nach Anrechnung auf die mit Einkommensteuerbescheid 2005 festgesetzte Steuerschuld verbleibenden-- Lohnsteuerüberzahlung auf fällige Säumniszuschläge für Vorjahre ab, weil über Streitigkeiten dieser Art durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu entscheiden und dieses Verfahren noch nicht durchgeführt worden sei.

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen das finanzgerichtliche Urteil wegen Nichtzulassung der Revision.

Er trägt sinngemäß vor, die Revision sei zuzulassen, weil das FG falsch geurteilt habe. Es habe verkannt, dass das Einbehalten der Steuererstattung auf eine --offenbar als unberechtigt angesehene-- Pfändung zurückzuführen sei.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist abzulehnen.