I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen die Umbuchung der --nach Anrechnung auf die mit Einkommensteuerbescheid 2005 festgesetzte Steuerschuld verbleibenden-- Lohnsteuerüberzahlung auf fällige Säumniszuschläge für Vorjahre ab, weil über Streitigkeiten dieser Art durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu entscheiden und dieses Verfahren noch nicht durchgeführt worden sei.
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen das finanzgerichtliche Urteil wegen Nichtzulassung der Revision.
Er trägt sinngemäß vor, die Revision sei zuzulassen, weil das FG falsch geurteilt habe. Es habe verkannt, dass das Einbehalten der Steuererstattung auf eine --offenbar als unberechtigt angesehene-- Pfändung zurückzuführen sei.
II. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist abzulehnen.
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