Die Beteiligten streiten über mehrere einkommensteuerliche Sachverhalte. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger war im Streitjahr ledig. Er wohnte in ... und war als Elektromonteur auf wechselnden Einsatzstellen beschäftigt. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen wurden mit der Einkommensteuererklärung 1983 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.860,-- DM, Versicherungsbeiträge in Höhe von 8.147,-- DM und aussergewöhnliche Belastungen wegen des Unterhalts der Eltern (7.200 DM) und wegen der Körperbehinderung des blinden Vaters (7.200 DM) geltend gemacht.
Mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehenden Einkommensteuerbescheid 1983 vom 3. 4. 1985 (Bl. 75 ESt-Akte) wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die aussergewöhnlichen Belastungen nicht anerkannt, die Versicherungsaufwendungen bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag von 3.510 DM.
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