BFH - Urteil vom 11.05.2000
V R 83/99
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1478

Prozessvollmacht

BFH, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen V R 83/99

DRsp Nr. 2000/7394

Prozessvollmacht

Ergeht die Aufforderung zur Vorlage der Prozessvollmacht nicht an die prozessbevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft mbH, sondern an einen Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten, kann die Klage nicht unter Hinweis auf § 62 Abs. 3 FGO wegen verspäteter Vorlage der Prozessvollmacht abgewiesen werden. Denn eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Nachreichung der Prozessvollmacht ist damit gegenüber der prozessbevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht gesetzt worden.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Praxisräume an ihren Arzt-Ehemann vermietet hatte, erhob Klage gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 1991 bis 1993, weil der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über die Herstellung der Praxis nicht mehr anerkannt hatte. Das FA sah den Verzicht auf die Steuerbefreiung der Mietumsätze wegen Gestaltungsmissbrauchs als nicht wirksam an.

Als Prozessbevollmächtigte trat die S-GmbH Steuerberatungsgesellschaft (im folgenden GmbH) bei der Klageerhebung für die Klägerin auf. Die GmbH wurde dabei von S vertreten. S war auch als selbständiger Steuerberater tätig.