Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Praxisräume an ihren Arzt-Ehemann vermietet hatte, erhob Klage gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 1991 bis 1993, weil der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über die Herstellung der Praxis nicht mehr anerkannt hatte. Das FA sah den Verzicht auf die Steuerbefreiung der Mietumsätze wegen Gestaltungsmissbrauchs als nicht wirksam an.
Als Prozessbevollmächtigte trat die S-GmbH Steuerberatungsgesellschaft (im folgenden GmbH) bei der Klageerhebung für die Klägerin auf. Die GmbH wurde dabei von S vertreten. S war auch als selbständiger Steuerberater tätig.
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