Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO); die nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen bleiben, soweit nicht nur erläuternd und ergänzend, unberücksichtigt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214, unter 3.; vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603). Im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
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