BFH - Beschluss vom 28.02.2005
IX B 119/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1130
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 866/02

Prozessvollmacht: Bevollmächtigung in den Vorjahren

BFH, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen IX B 119/04

DRsp Nr. 2005/6602

Prozessvollmacht: Bevollmächtigung in den Vorjahren

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass aufgrund einer Bevollmächtigung in den Vorjahren und den vom Prozessbevollmächtigten für die Kläger Fristverlängerungsanträgen nach Rechtsscheingrundsätzen von einer Bevollmächtigung auch für das Streitjahr auszugehen ist, sofern das durch eine spätere ausdrückliche Bevollmächtigung bestätigt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO); die nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen bleiben, soweit nicht nur erläuternd und ergänzend, unberücksichtigt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214, unter 3.; vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603). Im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.