I. Im Namen der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte der Prozeßbevollmächtigte formularmäßig Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1990 erhoben und zu seiner Legitimation auf die in einer anderen Sache ("ESt 1992") eingereichte Vollmacht verwiesen. Nachdem eine formlose Aufforderung zur Nachreichung einer Prozeßvollmacht erfolglos geblieben war, setzte der Senatsvorsitzende dem Prozeßbevollmächtigten zur Nachreichung einer wirksamen Prozeßvollmacht am 3. März 1997 unter Berufung auf § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlußfrist bis zum 27. März 1997, wobei er darauf hinwies, daß der mit der Sache befaßte Senat in Fällen der streitigen Art eine Prozeßvollmacht als wirksam nur anerkenne, wenn sie erkennen lasse, daß die Mandanten "die Erhebung der konkreten Klage ... tatsächlich wünschen", und über die Folgen der Fristversäumnis belehrte.
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