I. Im Namen der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte der Prozeßbevollmächtigte formularmäßig Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für 1990 und 1991 erhoben und sich hierbei --ebenso wie in zahlreichen anderen beim Finanzgericht (FG) anhängig gewordenen Fällen-- durch eine undatierte, von den Klägern unterschriebene Vollmacht ausgewiesen, die sich in ihrem vorgedruckten Text u.a. auch darauf erstreckt, die Kläger in Steuerangelegenheiten zu vertreten sowie gerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen und zurückzunehmen. Ergänzt ist die formularmäßige Umschreibung des Mandats durch einen Stempelaufdruck "für Einkommensteuer, Lohnsteuer-Jahresausgleich, Solidariätszuschlag" sowie durch die handschriftliche, offensichtlich nicht von den Klägern stammende Eintragung "1986 bis 1996".
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