Die Beschwerde ist unzulässig.Begehrt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulassung einer vom Finanzgericht (FG) nicht zugelassenen Revision, so hat sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen schlüssig darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 FGO). Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie formuliert weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch legt sie eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 3 Nr. 3 FGO schlüssig dar.
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