Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Prozeßvertreter (P) der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in deren Namen Klage wegen Einkommensteuer 1987. Er beantragte unter anderem, bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einen Kinderfreibetrag von 6 000 DM pro Kind zu berücksichtigen.
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