BFH - Urteil vom 05.04.2006
I R 80/04
Normen:
AO § 236 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 § 36 Abs. 2 Nr. 2, 3 S. 4 lit. f ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2742/02

Prozesszinsen

BFH, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen I R 80/04

DRsp Nr. 2006/19096

Prozesszinsen

1. Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit bis zum Tag der Auszahlung zu verzinsen.2. Die Verzinsung nach § 236 Abs. 1 AO kommt auch zum Tragen, wenn das zu versteuernde Einkommen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung um die anzurechnende KSt und Kapitalertragsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG 1990) erhöht wird und sich infolge anschließender Anrechnung auf die festgesetzte Steuer ein Erstattungsbetrag nach § 36 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 Satz 4 Buchst. f EStG 1990 ergibt.

Normenkette:

AO § 236 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 § 36 Abs. 2 Nr. 2, 3 S. 4 lit. f ;

Gründe: