FG Niedersachsen - Urteil vom 21.07.2011
3 K 203/11
Normen:
AO § 236;
Fundstellen:
DStRE 2012, 961

Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge aus der Erbschaftsteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 3 K 203/11

DRsp Nr. 2011/19236

Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge aus der Erbschaftsteuer

Zur Verzinsung nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO ist eine Verweisungsnorm nicht nur hinsichtlich der Rechtsfolgen sondern auch bezüglich des Rechtsgrund der Verzinsung. Die Verweisung nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO auf Abs. 1 hat daher zur Folge, dass Prozesszinsen nur zuerkannt werden können, wenn der angestrengte Rechtsstreit ursächlich für die Herabsetzung der Steuer oder für die zu verzinsende Steuererstattung war. Wird eine Steuer auch ohne Klageverfahren herabgesetzt, greift § 236 AO nicht ein. Zur Rechtsfrage, ob eine mittelbare Ursächlichkeit einer Klage für die Gewährung von Prozesszinsen nach § 236 AO ausreicht.

Normenkette:

AO § 236;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verzinsung eines Steuererstattungsanspruches.

Die Klägerin ist Alleinerbin der im Jahr 2004 verstorbenen Frau G., mit der sie im Jahre 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen war.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 unter Zugrundelegung der Steuerklasse III Erbschaftsteuer gegen die Klägerin i.H.v. 35.645 € fest.