Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen werden nach § 233 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. In dem beim I. Senat anhängigen Streitfall kommt als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch allein die Vorschrift des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 in Betracht. Wird eine festgesetzte Steuer durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen herabgesetzt, so ist nach dieser Vorschrift der zuviel entrichtete und somit zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen.
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