FG Niedersachsen, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 203/11
Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit
BFH, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen II R 49/11
DRsp Nr. 2012/23704
Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit
Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht nicht, wenn eine Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks erfolgt, der im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens angebracht worden war.