I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Kommanditist an einer KG beteiligt. Zunächst waren für ihn folgende Einkünfte festgestellt und in den Einkommensteuerbescheiden erfasst worden:
1974 1975
Laufende Einkünfte 61 517,41 DM --
Veräußerungsgewinn -- 196 680,54 DM
Sonderbetriebsausgaben 2 400,00 DM --
Gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1974 und 1975 erhob am 3. Juli 1987 ein anderer Kommanditist der KG Klage. Im Verlauf des Klageverfahrens entsprach das zuständige Finanzamt dem Klagebegehren. Der Rechtsstreit war in der Hauptsache erledigt. Die Gewinnfeststellungsbescheide für die KG wurden am 3. Juni 2004 bzw. 23. Dezember 2002 geändert. Für den Kläger wurden hierin folgende Einkünfte festgestellt:
1974 1975
Laufende Einkünfte 0 DM --
Veräußerungsgewinn -- 0 DM
Sonderbetriebsausgaben 2 400 DM --
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide des Klägers. Die Änderungsbescheide vom 10. März bzw. 11. April 2005 (für 1974) und vom 10. März 2005 (für 1975) führten zu folgenden Steuererstattungen:
1974 1975
Einkommensteuer 14 640,85 EUR 24 630,97 EUR
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