FG München - Urteil vom 27.06.2001
1 K 3721/99
Normen:
AO 1977 § 236 Abs. 2 Nr. 1 ; AO 1977 § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
EFG 2001, 1410

Prozesszinsen nur bei Kausalität der Klage für Steuerherabsetzung

FG München, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 1 K 3721/99

DRsp Nr. 2001/13215

Prozesszinsen nur bei Kausalität der Klage für Steuerherabsetzung

Setzt das FA die Einkommensteuerfestsetzung eines Streitjahres wegen der Änderung eines der Festsetzung zugrundezulegenden Gewinnfeststellungsbescheids herab, nachdem der gegen den negativen Gewinnfeststellungsbescheid eingelegte, aber bis zur gerichtlichen Entscheidung über ein Parallelverfahren ruhende Einspruch Erfolg hatte, besteht für den Einkommensteuererstattungsbetrag kein Anspruch auf Prozesszinsen, denn der Erfolg des Herabsetzungsantrags ist nicht kausal auf die erfolgreiche prozessuale Erledigung eines Klageverfahrens zurückzuführen.

Normenkette:

AO 1977 § 236 Abs. 2 Nr. 1 ; AO 1977 § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Festsetzung von Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge zur Einkommensteuer 1989.