Die Beteiligten streiten um die Rechtsfrage, ob ein gemäß § 10 d S. 2 Einkommensteuergesetz alter Fassung (EStG a.F.) geänderter Einkommensteuerbescheid für 1984 ein Folgebescheid i.S.d. § 236 Abs. 2 Nr. 2 a i.V.m Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist.
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