LSG Bayern - Urteil vom 06.06.2019
L 7 R 5188/17
Normen:
SGB V § 212a;
Fundstellen:
NZS 2019, 633
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 1848/14

Prüfhilfen für Prüfungen nach § 212a SGB VIBeihilfefall eines PflegedürftigenPrüfrelevanzPotentieller Anspruch auf eine Pflegeperson

LSG Bayern, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen L 7 R 5188/17

DRsp Nr. 2019/10684

Prüfhilfen für Prüfungen nach § 212a SGB VI Beihilfefall eines Pflegedürftigen Prüfrelevanz Potentieller Anspruch auf eine Pflegeperson

1. Wenn alle beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen im Rahmen ihrer Pflegeleistungen potentiell Anspruch auf eine Pflegeperson haben und damit jeder Beihilfefall eines Pflegedürftigen insoweit prüfrelevant sein könnte, ist die Prüfbehörde berechtigt, alle Fälle beihilfeberechtigter Pflegebedürftiger zu prüfen. 2. Die Frage, ob und inwieweit von einem beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen eine versicherungspflichtige Pflegeperson in Anspruch genommen wird, ist von der Prüfbehörde zu prüfen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. September 2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 9. September 2014 abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz, wobei der Kläger gemäß § 2 Gerichtskostengesetz von Gerichtskosten befreit ist.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 212a;

Tatbestand