Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. September 2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 9. September 2014 abgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz, wobei der Kläger gemäß § 2 Gerichtskostengesetz von Gerichtskosten befreit ist.
III.Die Revision wird zugelassen.
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