LAG Düsseldorf, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 102/16
ArbG Düsseldorf, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 160/15
Prüfung der Beteiligungsbefugnis im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenStrenge Anforderungen an eine Nichtigkeit der AufsichtsratswahlAnfechtbarkeit einer Aufsichtsratswahl bei Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften
BAG, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 7 ABR 35/17
DRsp Nr. 2019/14605
Prüfung der Beteiligungsbefugnis im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenStrenge Anforderungen an eine Nichtigkeit der AufsichtsratswahlAnfechtbarkeit einer Aufsichtsratswahl bei Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften
Orientierungssätze:1. Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorlagen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (Rn. 27).2. Werden die Vertreter von Gewerkschaften im Aufsichtsrat aufgrund eines Wahlvorschlags einer nicht tariffähigen Arbeitnehmervereinigung gewählt, ist aber die fehlende Tariffähigkeit im Zeitpunkt der Wahl noch nicht in einem Verfahren nach § 97ArbGG rechtskräftig festgestellt, ist die Wahl nur dann nichtig, wenn das Fehlen der Tariffähigkeit offenkundig ist. Dies ist in der Regel nicht der Fall (Rn. 30 ff.).
1. Die Beteiligungsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens und in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen.
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