Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit dem Verkauf der Betriebsstätte die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Klägerin produziert und handelt Baustoffe und Bauelemente aus mineralischen Stoffen. Ihr Unternehmenssitz befindet sich in Z (Y). Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 errichtete sie in X in der W eine Betriebsstätte für die Produktion und den Vertrieb von Glaswolle für die Dämmstoffindustrie.
Hierfür erhielt sie in den Jahren 2008 bis 2011 Investitionszulagen i.H.v. insgesamt €, welche anteilig für die Anschaffung/Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter und von Gebäuden gewährt wurde.
Mit Bescheid vom 29. November 2010 über die gesonderte Feststellung über Bemessungsgrundlage und Investitionszulagensätze für die Investitionszulage nach dem für das Kalenderjahr 2009 setzte der Beklagte die Bemessungsgrundlage auf € und den Investitionszulagensatz auf 12,5 % fest. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 änderte er die Bemessungsgrundlage auf €.
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