BFH - Beschluß vom 31.05.2000
IV B 137/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3, § 96 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 44

Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdezucht

BFH, Beschluß vom 31.05.2000 - Aktenzeichen IV B 137/99

DRsp Nr. 2000/9463

Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdezucht

1. Die Rüge, das FG habe seinen Vortrag und Beweisanerbieten zu den Planungen vor Aufnahme der Pferdezucht zu Unrecht nicht berücksichtigt, reicht zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S.v. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht aus. 2. Die Rüge, das FG habe seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, verlangt, dass die Verletzung dieses Anspruchs bereits in der Vorinstanz gerügt wurde oder die Darlegung, weshalb eine Rüge nicht möglich war. 3. Zur Frage, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, kann auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung herangezogen werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3, § 96 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig.