FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.03.2018
1 K 205/15
Normen:
AO § 356 Abs. 1; AO § 356 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 213
EFG 2018, 809

Prüfung der Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 356 Abs. 2 S. 1 AO; Fehlen der Angabe der postalischen Anschrift

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 1 K 205/15

DRsp Nr. 2018/5525

Prüfung der Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 356 Abs. 2 S. 1 AO; Fehlen der Angabe der postalischen Anschrift

Stichwort: Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen (Mindestanforderungen) unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 7. Oktober 2014 und vom 22. Mai, 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2015, verpflichtet, für das Kind A, geb. xx.xx.xxxx, Kindergeld für den Zeitraum von November 2013 bis Oktober 2014 festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 356 Abs. 1; AO § 356 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand