Die Beklagte wird unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 7. Oktober 2014 und vom 22. Mai, 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2015, verpflichtet, für das Kind A, geb. xx.xx.xxxx, Kindergeld für den Zeitraum von November 2013 bis Oktober 2014 festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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