Auf die als sofortige Beschwerde geltende, am 1. Dezember 2016 bei dem Landgericht eingegangene Erinnerung der Klägerin vom 29. November 2016, wird der am 24. November 2016 zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 31.Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 3.800,62 €
Die wegen der Erreichung des Beschwerdewertes von mehr als 200,00 € als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Klägerin ist gemäß §
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
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