BFH - Beschluss vom 12.02.2014
V B 39/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 70; GVG § 17a Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 725
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5276/11

Prüfung des Rechtsweg und der Zuständigkeit des Gerichts in der Revisionsinstanz

BFH, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen V B 39/13

DRsp Nr. 2014/5190

Prüfung des Rechtsweg und der Zuständigkeit des Gerichts in der Revisionsinstanz

1. NV: Der BFH prüft bei einer Entscheidung über eine Revision oder über eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht, ob das FG für seine Entscheidung örtlich zuständig war. 2. NV: Bei der Frage, ob durch einen längeren Auslandsaufenthalt ein volljähriges Kind seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben oder beibehalten hat, handelt es sich um eine Einzelfallwürdigung, die sich abstrakt generellen Maßstäben entzieht.

1. Der Bundesfinanzhof prüft bei der Entscheidung über eine Revision oder eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil nicht, ob das FG sachlich und örtlich zuständig war (§§ 70 S.1 FGO, 17a Abs. 5 GVG; BFH - V S 29/11 - 26.01.2012 (PKH)). 2. Die Frage, ob ein volljähriges Kind, das mit der getrennt vom Kläger lebenden Mutter seit über drei Jahren in die USA verzogen ist, gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beibehalten hat und noch im Haushalt seines im Inland wohnenden Vaters lebt, wenn es ihren Vater gelegentlich aufsucht, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls und entzieht sich abstrakt generellen Regeln. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher insoweit nicht in Betracht.